Deutscher Kinderschutzbund OV Hilden e.V.
Schulstrasse 44, 40721 Hilden
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Fax 02103/ 39 62 99
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VBRSDE33XXX
WELADED1VEL
S A T Z U N G
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung
am
03. Mai 2011
Gemeinsam für die
Zukunft aller Kinder.
Der Kinderschutzbund.
DEUTSCHER KINDERSCHUTZBUND (DKSB) e.V.
SA T Z U N G
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Hilden
e.V., kurz „DKSB Hilden e.V.“.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Hilden und ist eingetragen in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Langenfeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Ortsverband setzt sich ein für:
•
die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche und die
Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
•
die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
•
die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
•
die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder; dabei
werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigt,
•
den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
•
soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
•
eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung von Kindern
bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
•
kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere:
•
Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
•
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
•
im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der
Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und
eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
•
mit anderen in Hilden tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinderfreundliche
Initiativen fördert,
•
die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
•
Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und
Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
•
verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
•
Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
•
Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend
Bundesverband genannt) und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.
(nachfolgend Landesverband genannt).
(2) Der Ortsverband ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen
Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in
den in Satz 2 genannten Fällen bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und
Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
•
drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
•
Rechtsstreitigkeiten,
•
Vollstreckungsmaßnahmen,
•
Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000,- Euro im Einzelfall
•
Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.
(3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen
und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Ortsverbandes
verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes in der jeweils
gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in
Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.
(4) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im
Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und
Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke
und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden;
Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung
des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband zu beschränken und bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat
so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich
des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass
sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische
Personen können dem Ortsverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der
Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung
wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber
innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben, können
nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Ortsverbandes ernannt
werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.
(4) Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März
eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag
für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger
Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und
stimmberechtigt.
(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder
Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes zuwiderhandeln, können aus dem Ortsverband
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
•
dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes oder des Bundesverbandes trotz
Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
•
das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder
•
ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger
•
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die schriftlicher
Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen.Möglichkeit zur Anhörung gegeben
worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Ortsverbandes, die
sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm
beauftragten Dritten herauszugeben.
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband verliehenen Ehrungen.
§ 8
Organe
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind:
•
die Mitgliederversammlung
•
der Vorstand.
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die
von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu
unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen
zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
•
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
•
die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und derenStellvertreterinnen/Stellvertretern,
von denen keiner dem Vorstand angehören darf, die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des
Vorstandes,
•
die Entgegennahme des Jahresberichtes,
•
die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des
Wirtschaftsprüfers,
•
die Beschlussfassung über den Haushalt ,
•
die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
•
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsverbandes
•
die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,
•
die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über
die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
•
die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der
Post (Poststempel). Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand
vorliegen.
Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme
eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen
oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor-
oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung
enthalten.
(5) Wahlen sind geheim durchzuführen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge
in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehren
Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
entscheidet.
(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer kann die
Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 5 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-
Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen: im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7
entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, sofern nicht von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e ander/e
Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind
berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
des Landesverbandes zu übertragen.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- drei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
- bis zu fünf Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 sind drei gleichberechtigte, geschäftsführende Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von Ihnen gemeinsam. Der Vorstand kann Ausschüsse
bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im
Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf
Ersatz ihrer angemessen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband
außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht
zulässig. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine
Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen
oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor-
oder Nachteil bringen könnte, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt
an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom
Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Eines der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder führt die Kassengeschäfte im Rahmen der
gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich hat das für die Kassengeschäfte zuständige Vorstandsmitglied bis zum 31. März dem
Vorstand die Rechnungsbeschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei
Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des
Vereins im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000,- Euro oder wurden im Laufe
des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine
diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit-Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich
zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/ einen
Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers
ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband zu übersenden.
§ 12
Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen
oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein
Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im
Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.